Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)                                                   Stand: 01.03.2022

I. Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen (in Folgenden AAB genannt) gelten für alle Unternehmen der S. Grabmeier GROUP. Hierbei handelt es sich um die Grabmeier Verwaltungs GmbH, die Grabmeier Besitz GmbH & Co.KG, die S. Grabmeier GmbH, die SPS Grabmeier GmbH und die Allog GmbH.

Die AAB gelten für alle zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Leistungen durch uns oder an uns. Die widerspruchslose Entgegennahme dieser AAB gilt als deren Anerkennung. Etwaige Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt wurden. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, zum Beispiel auch dann, wenn wir in Kenntnis der AAB des Vertragspartners an diesen bzw. von diesem vorbehaltslos Leistungen erbringen bzw. entgegennehmen. Die hier vereinbarten AAB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Für jeden Vertrag ist der Stand der AAB am Datum seines Abschlusses maßgebend.

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (§126 b BGB), soweit diese AAB keine strengere Form vorschreiben.
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Vertragspartnern getroffen werden, sind nur wirksam und haben sodann Vorrang vor diesen AAB, wenn sie zumindest in Textform (§126 b BGB) niedergelegt sind.
  3. Hinweise in den nachfolgenden AAB auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten demgemäß die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in den nachfolgenden AAB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebote

Die Angebote unserer Firma sind vier Wochen bindend, danach freibleibend, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Notwendige technische Änderungen bleiben vorbehalten soweit sie erforderlich und dem Vertragspartner zumutbar sind.

III. Umfang der Leistungen

  1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung (vgl. Ziffer I.Nr.3).
  2. Wir sind stets berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch qualifizierte Dritte ausführen zu lassen, soweit dies nicht zu einer Vertragsübernahme im Ganzen führt. Die Zustimmung unseres Auftraggebers im Vorfeld ist hierzu nicht erforderlich.

IV. Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Abtretung; Vorauszahlungen

  1. Sämtliche Entgelte verstehen sich netto in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen.
  2. Es sind Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Fortschritt bzw. Materiallieferung auf und mit unserem Verlangen hin in der dem jeweiligen Vertragswert entsprechenden Höhe fällig, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
  3. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurden, ist die Vergütung der Leistung ohne Abzug bei Erhalt der Rechnung fällig und innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt unser Vertragspartner auch ohne Mahnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat (§286 II Nr.2 BGB). Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug ist die S. Grabmeier Group berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher handelt, ist die S. Grabmeier Group berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Soweit wir höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen.
  4. Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  5. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung oder einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Das Aufrechnungsverbot tritt zurück, wenn es wegen Insolvenz, Vermögensverfall oder aus sonstigen Gründen die Durchsetzung der Gegenforderung endgültig vereiteln würde. Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Vertragspartners ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  6. Unter Berücksichtigung von Ziffer 2. können wir die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Anzahlung oder einer Vorauszahlung der Vergütung in Höhe von 50% abhängig machen. Falls unser Vertragspartner diese An- oder Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Auf Nr. X. Ziffer 2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.
  7. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung unsererseits Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

V. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und Verantwortung hin dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre liegt.
  2. Es obliegt dem Vertragspartner, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Montage der von uns zu erbringenden Leistungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen.
  3. Der Vertragspartner gestattet unserer Firma, unseren Mitarbeitern und den von uns beauftragten Dritten (vgl. Ziffer III.2.) uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
  4. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der von uns geschuldeten Sache auf den Kunden über.

VI. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen

  1. Termine und/oder Fristen für uns sind nur bindend, wenn sie mindestens in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
  2. Werden zur Einhaltung von Fristen und/oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn es uns insbesondere auf Grund von Witterungsbedingen unmöglich ist, Fristen und/oder Termine einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von uns ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen – derartige Ereignisse liegen nicht im Verantwortungsbereich unserer Firma. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es uns nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern.
  3. Wir haften für einen Verzugsschaden bei dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
  4. Bei reiner Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab unserem Lager. Gleiches gilt für das Lager bei den von uns beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Vertragspartners. Die Versandart dürfen wir frei wählen, wenn keine anderen Weisungen des Auftraggebers vorliegen. Eine Versicherung wird dabei von uns nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und gegen Berechnung und Bezahlung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn uns die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von uns nicht übernommen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber einem Verbraucher. Diesem gegenüber gilt die gesetzliche Regelung.

VII. Eigentumsvorbehalt; Rücktritt; Pflichten des Kunden

  1. Das Eigentum an allen Komponenten sowie des Endprodukts geht erst mit der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Vertragspartner über. Bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts behalten wir uns das Eigentum an den jeweiligen Komponenten bzw. des Endprodukts vor.
  2. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übermittelten Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage, Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Vertragspartners erfolgt sind, trägt insoweit der Vertragspartner selbst. Die Geltendmachung weitergehender Rechte durch uns bleibt unberührt.
  3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Vertragspartner die Komponenten bzw. das Endprodukt in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Vertragspartner die Komponenten bzw. das Endprodukt angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
  4. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Vertragspartner kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sachedurch Verarbeitung oder Verbindung, sind wir mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Vertragspartner nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die abgetretenen Forderung auf unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Vertragspartner unverzüglich (i.S.v. § 121 BGB) auf unsere Eigentumsrechte hinweisen und uns unverzüglich (i.S.v. § 121 BGB) schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

VIII. Abnahme

  1. Die Abnahme erfolgt durch den Vertragspartner oder dessen Bevollmächtigten (im letzteren Fall ist die Bevollmächtigung schriftlich nachzuweisen) nach vertragsgemäßer Fertigstellung des Endprodukts.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner das Endprodukt nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Vertragspartner dazu verpflichtet ist. Wir können uns bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch von uns beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn das Endprodukt vom Vertragspartner vorbehaltlos in Betrieb/Nutzung genommen worden ist.
  3. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.

IX. Gewährleistung

Für die von uns erbrachten Leistungen gilt eine 2-jährige Gewährleistung, soweit keine abweichende Gewährleistung individuell schriftlich vereinbart wurde. Für die verwendeten Bauteile gelten die Garantiebedingungen und -zeiten der Hersteller.

Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer handelt, setzt die Geltendmachung von Mängelansprüchen voraus, dass der Vertragspartner seinerseits seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten genügt hat (§§ 371, 381 HGB).

Für Mängel haften wir wie folgt:

  1. Der Vertragspartner hat Sachmängel unverzüglich (i.S.v. § 121 BGB), nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
  2. Weist das Endprodukt bei Abnahme einen Mangel auf, sind wir zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt. Die Form der Nacherfüllung können wir frei bestimmen.
  3. Der Vertragspartner kann nur nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gemäß Ziffer X. dieser AAB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von uns nicht eingeschalteten Dritten entstehen.

X. Vertragsrücktritt

  1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie folgt berechtigt:
  2. bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die in unserem Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
  3. bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem in unserem Angebot enthaltenen Zeitplan.
  4. soweit wir vom Vertrag zurücktreten, haben wir dem Vertragspartner auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Lit. a. und/oder b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer X.1.b. resultieren, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
  5. Falls der Vertragspartner die An- oder Vorauszahlung nach Ziffer IV.6. ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht. Falls eine objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Vertragspartners unseren Zahlungs-/Leistungsanspruch gefährdet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Vertragspartners gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht für uns. Für den Fall, dass der Vertragspartner eine Vermögensauskunft nach §§ 802 c ff ZPO abgibt, besteht für uns ein Rücktrittsrecht. Für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Vertragspartners besteht ein Rücktrittsrecht für uns. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von diesen Regelungen unberührt.
  6. Wir sind unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und vorstehenden Ziffern berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner die zur Finanzierung erforderlichen Mittel der von uns zu errichtenden Endprodukte trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beibringt oder auf Verlangen nach einer angemessenen Fristsetzung nicht nachweisen kann. Kommt der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung durch den Vertragspartner nicht zustande und treten wir deshalb vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 3 Prozent des Netto-Endproduktwertes vom Vertragspartner zu verlangen. Beim Nachweis höherer Aufwendungen sind wir berechtigt, diese geltend zu machen.

XI. Haftung

  1. Im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist haften wir gegenüber einem Verbraucher als Vertragspartner nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  2. Im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist haften wir gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
  3. Die Haftung bei einem Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers ist auf das negative Interesse begrenzt.
  4. Die Ausführungen unter Ziffer XI.1. und XI.2. gelten entsprechend für die Haftung eines Angestellten, Arbeitnehmers, Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns.
  5. Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Vertragspartners sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe der erbrachten Leistung zu verlangen.
  6. Auf Ziffer VI.3. dieser AAB wird hingewiesen.

XII. Schlussbestimmungen; Gerichtsstand

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.
  2. Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Für im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (insb. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags) sowie für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist diejenige Vertragspartei beweisbelastet, die sich auf die Vereinbarung beruft.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
  5. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und einem Unternehmer als Vertragspartner ist Gerichtsstand Eggenfelden.